Infolgedessen schrieb der Gerichtspräsident das Verfahren ab und auferlegte sämtliche Gerichts- und Parteikosten der Appellantin. Er begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass vorliegend Art. 58 Abs. 3 ZPO anzuwenden sei, da es sich um eine Streitigkeit unter Familienmitgliedern handle. In Anwendung dieser Bestimmung würden die Gerichtskosten grundsätzlich halbiert und die Parteikosten wettgeschlagen. Da sich die Klägerin/Appellantin jedoch vorliegend starrköpfig verhalten habe, rechtfertige es sich, ihr die gesamten Kosten aufzuerlegen. Auszug aus den Erwägungen: I. [...] II. [...] III.