Redaktionelle Vorbemerkungen: Mit einer Feststellungsklage ersuchte die Klägerin/Appellantin im Wesentlichen um Feststellung der Höhe der Darlehensvaluta eines Darlehens, welches ihr von ihren Eltern, den Beklagten/Appellaten, im Zusammenhang mit diversen Liegenschaftsverkäufen gewährt worden war, per Ende Dezember 2006. Die Beklagten/Appellaten unterzogen sich der Klage unter Vorbehalt der gerichtlichen Kostenliquidation. Infolgedessen schrieb der Gerichtspräsident das Verfahren ab und auferlegte sämtliche Gerichts- und Parteikosten der Appellantin.