9. Mit der materiellen Streitfrage hat sich die Vorinstanz nicht auseinander gesetzt. Würde der Appellationshof reformatorisch entscheiden, ginge den Parteien bei der inhaltlichen Beurteilung eine Instanz verloren. Praxisgemäss ist die Sache in solchen Fällen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a.a.O., N 1a zu Art. 352 ZPO). (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.