8. Anders als auf dem Zahlungsbefehl ist die Parteibezeichnung im Rubrum des Rechtsöffnungsgesuches korrekt. Aus dem Schriftsatz ist ohne weiteres erkennbar, wer als Gläubiger auftritt und Forderungen an den Schuldner und Gesuchsgegner stellt. Die Gläubiger sind unter der Bezeichnung "Miteigentümergemeinschaft (…)" einzeln als Gesuchsteller aufgeführt, so dass für den Schuldner klar ersichtlich ist, von wem die angehobene Betreibung ausgeht.