Der Mangel einer falschen Parteibezeichnung auf dem Zahlungsbefehl wird auch dann geheilt, wenn der Fehler nachträglich, etwa im Rechtsöffnungsverfahren, behoben, d.h. jede Unklarheit über die Parteien beseitigt wurde und der Schuldner durch die Erhebung des Rechtsvorschlages alle Einwendungen gewahrt hat. Unter dieser Voraussetzung wird der Zahlungsbefehl in seiner Funktion als Teil der Fortsetzung der Betreibung durch den Rechtsöffnungsentscheid ersetzt (WÜTHRICH/SCHOCH, BSK-SchKG, a.a.O., N 32 zu Art. 69 SchKG m.w.H.).