Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. etwa BGE 120 III 13 f; 98 III 24 ff) führt eine mangelhafte Parteibeizeichnung nur dann zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls, wenn die mangelhafte Angabe geeignet war, die Beteiligten irrezuführen und wenn diese auch tatsächlich irregeführt wurden. Falls die Betroffenen über die Identität des Schuldners oder des Gläubigers nach Treu und Glauben keine Zweifel hegen konnten und in ihren Interessen nicht beeinträchtigt wurden, fehlt ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Zahlungsbefehls (WÜTHRICH/SCHOCH, BSK-SchKG, Basel 1998, N 31 zu Art. 69 SchKG).