(...) 6. Es ist - zu Recht - unbestritten geblieben, dass eine Miteigentümergemeinschaft weder partei- noch prozessfähig ist (vgl. LEUCH/MARBACH/KELLER-HALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, N 1b zu Art. 35 ZPO). Somit kann auch nicht in Abrede gestellt werden, dass der Zahlungsbefehl an einer mangelhaften Parteibezeichnung litt, zumal dieser die Gemeinschaft und nicht die einzelnen Mitglieder als Gläubiger ausweist. 7. Zu untersuchen bleibt, ob damit zwingend die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls verbunden ist: