Redaktionelle Vorbemerkungen: Eine Miteigentümergemeinschaft hob eine Betreibung an, die der Schuldner durch Rechtsvorschlag stoppte. Im Rechtsöffnungsverfahren erwog der Vorrichter, eine Miteigentümergemeinschaft sei nicht parteifähig. Bei einer Mehrheit von Gläubigern müssten alle einzeln im Zahlungsbefehl erscheinen. Fehle es - wie hier - an dieser Voraussetzung sei der Zahlungsbefehl nichtig. Folglich trat er auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht ein. Der Appellationshof hob diesen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Auszug aus den Erwägungen: