Regeste:  Art. 69 SchKG  Eine mangelhafte Gläubigerbezeichnung auf dem Zahlungsbefehl führt nicht zwingend zu dessen Aufhebung. Ist für den Schuldner der handlungs- und parteifähige Gläubiger ohne weiteres erkennbar, fehlt ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Zahlungsbefehls.