APH-09 336, publiziert August 2009 Urteil der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern, mitwirkend die Oberrichterinnen Apolloni Meier (Referentin) und Wüthrich, Oberrichter Messer sowie Kammerschreiber Knüsel vom 17. Juli 2009 in der Streitsache zwischen Miteigentümergemeinschaft A, bestehehend aus: B. C. D. Appellanten und Y. Appellat Regeste:  Art. 69 SchKG  Eine mangelhafte Gläubigerbezeichnung auf dem Zahlungsbefehl führt nicht zwingend zu dessen Aufhebung. Ist für den Schuldner der handlungs- und parteifähige Gläubiger ohne weiteres erkennbar, fehlt ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Zahlungsbefehls. Redaktionelle Vorbemerkungen: Eine Miteigentümergemeinschaft hob eine Betreibung an, die der Schuldner durch Rechtsvorschlag stoppte. Im Rechtsöffnungsverfahren erwog der Vorrichter, eine Miteigentümergemeinschaft sei nicht parteifähig. Bei einer Mehrheit von Gläubigern müssten alle einzeln im Zahlungsbefehl erscheinen. Fehle es - wie hier - an dieser Voraussetzung sei der Zahlungsbefehl nichtig. Folglich trat er auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht ein. Der Appellationshof hob diesen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Auszug aus den Erwägungen: (...) 6. Es ist - zu Recht - unbestritten geblieben, dass eine Miteigentümergemeinschaft weder partei- noch prozessfähig ist (vgl. LEUCH/MARBACH/KELLER-HALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, N 1b zu Art. 35 ZPO). Somit kann auch nicht in Abrede gestellt werden, dass der Zahlungsbefehl an einer mangelhaften Parteibezeichnung litt, zumal dieser die Gemeinschaft und nicht die einzelnen Mitglieder als Gläubiger ausweist. 7. Zu untersuchen bleibt, ob damit zwingend die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls verbunden ist: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. etwa BGE 120 III 13 f; 98 III 24 ff) führt eine mangelhafte Parteibeizeichnung nur dann zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls, wenn die mangelhafte Angabe geeignet war, die Beteiligten irrezuführen und wenn diese auch tatsächlich irregeführt wurden. Falls die Betroffenen über die Identität des Schuldners oder des Gläubigers nach Treu und Glauben keine Zweifel hegen konnten und in ihren Interessen nicht beeinträchtigt wurden, fehlt ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Zahlungsbefehls (WÜTHRICH/SCHOCH, BSK-SchKG, Basel 1998, N 31 zu Art. 69 SchKG). Der Mangel einer falschen Parteibezeichnung auf dem Zahlungsbefehl wird auch dann geheilt, wenn der Fehler nachträglich, etwa im Rechtsöffnungsverfahren, behoben, d.h. jede Unklarheit über die Parteien beseitigt wurde und der Schuldner durch die Erhebung des Rechtsvorschlages alle Einwendungen gewahrt hat. Unter dieser Voraussetzung wird der Zahlungsbefehl in seiner Funktion als Teil der Fortsetzung der Betreibung durch den Rechtsöffnungsentscheid ersetzt (WÜTHRICH/SCHOCH, BSK-SchKG, a.a.O., N 32 zu Art. 69 SchKG m.w.H.). 8. Anders als auf dem Zahlungsbefehl ist die Parteibezeichnung im Rubrum des Rechtsöffnungsgesuches korrekt. Aus dem Schriftsatz ist ohne weiteres erkennbar, wer als Gläubiger auftritt und Forderungen an den Schuldner und Gesuchsgegner stellt. Die Gläubiger sind unter der Bezeichnung "Miteigentümergemeinschaft (…)" einzeln als Gesuchsteller aufgeführt, so dass für den Schuldner klar ersichtlich ist, von wem die angehobene Betreibung ausgeht. Der Mangel einer falschen Parteibezeichnung hätte folglich im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich geheilt werden können. Der Vorrichter ist daher zu Unrecht von der Nichtigkeit des Zahlungsbefehles ausgegangen. Sein Nichteintretensentscheid muss aufgehoben werden. 9. Mit der materiellen Streitfrage hat sich die Vorinstanz nicht auseinander gesetzt. Würde der Appellationshof reformatorisch entscheiden, ginge den Parteien bei der inhaltlichen Beurteilung eine Instanz verloren. Praxisgemäss ist die Sache in solchen Fällen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/STERCHI, a.a.O., N 1a zu Art. 352 ZPO). (...) Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.