Demnach ist der Appellatin für den Betrag von CHF 204'300.00 die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Gegen den Wechselbürgen eines Hauptschuldners kann die Rechtsöffnung erteilt werden, ohne dass Protest erhoben werden müsste (vgl. STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN, SchkG I, a.a.O., N 152 zu Art. 82 SchKG; eine Protestnote des Appellanten würde jedoch vorliegen, vgl. Gesuchsbeilage 8). 9. [...] IV. [...] Hinweis: Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.