Gemäss Beleg der Appellatin über den am Tage des Betreibungsbegehrens (20. Februar 2009) geltenden Wechselkurs entsprechen USD 180'000.00 CHF 213'156.00. Indessen wird im Betreibungsbegehren die Zahlung von lediglich CHF 204'300.00 verlangt. Dieser tiefere Betrag ist für den Rechtsöffnungsrichter massgebend (Art. 202 Abs. 1 ZPO).