1031 Abs. 1 OR (auf welche sich der Vorrichter im Übrigen entgegen den Ausführungen des Appellanten nicht berufen hat), wonach für die Umrechnung einer Fremdwährung der Kurs am Verfalltag massgebend ist, findet in einem Betreibungsverfahren keine Anwendung. Diesbezüglich kann auf den BGE 51 III 181 verwiesen werden, in welchem sich das Bundesgericht ausführlich mit dem massgebenden Umrechnungsdatum auseinandersetzt, unter Bezugnahme auf die analoge Vorschrift von Art. 84 Abs. 2 OR.