entsprechenden Wechselkurs beigelegt werden (vgl. STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN, SchkG I, a.a.O., N 41 zu Art. 82 SchKG, mit Verweis auf BGE 51 III 188). Die Umrechnungsvorschrift von Art. 1031 Abs. 1 OR (auf welche sich der Vorrichter im Übrigen entgegen den Ausführungen des Appellanten nicht berufen hat), wonach für die Umrechnung einer Fremdwährung der Kurs am Verfalltag massgebend ist, findet in einem Betreibungsverfahren keine Anwendung.