8. Soweit der Betrag im Rechtsöffnungstitel in ausländischer Währung festgelegt ist, hat der Kläger den Umrechnungskurs am Tag der Anhebung der Betreibung zu beweisen, um die betriebene Forderung in Schweizer Währung bestimmbar zu machen (vgl. STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, S. 190). Da massgebend für die Umrechnung der Tag der Einreichung des Betreibungsbegehrens ist und die Wechselkurse vergangener Tage kaum als gerichtsnotorisch bezeichnet werden können, muss in allen Fällen dem Rechtsöffnungsbegehren ein Auszug aus einer Tageszeitung oder eine Bankbestätigung mit dem