Unter diesen Umständen und aufgrund der Tatsache, dass die Appellatin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch ausdrücklich die Zahlung von Schweizer Franken und die Umrechnung des entsprechenden Betrags in US Dollars beantragt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es der übereinstimmende Wille der Parteien gewesen wäre, die Erfüllung der Forderung nur in der im Wechsel bezeichneten Währung (Fremdwährungsschuld), unter Ausschluss der Umrechnungsmöglichkeit in Schweizerwährung, zuzulassen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Die Rechtsöffnung ist daher auch unter Berücksichtigung von Art. 84 Abs. 2 und 1031 Abs. 3 i.V.m. Art. 1098 Abs. 1 OR zulässig.