Die Verbindlichkeit des Wechselbürgen entspricht derjenigen des Avalaten, ausser wenn der Wechselbürge seine Haftung auf einen Teil der Wechselsumme beschränkt hat (vgl. HONSELL/VOGT/WATTER, a.a.O., N 2 zu Art. 1022 OR). Im zu beurteilenden Fall hat der Appellant seine Haftung auf USD 180'000.00 beschränkt. Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Appellanten ist die Wechselbürgschaft nicht subsidiär zur gesicherten Verpflichtung. Vielmehr kann der Avalist belangt werden, ohne dass überhaupt die Leistung vom Avalaten verlangt wurde.