Vorliegend sind die Formvorschriften zweifellos erfüllt: Auf dem ins Recht gelegten Wechsel befindet sich eine Bürgschaftserklärung („avalised for an amount ouf USD 180'000.00“), welche vom Appellanten unterzeichnet worden ist. Die Begriffe „Wechselbürgschaft“ und „Aval“ sind Synonyme (vgl. HONSELL/VOGT/WATTER, a.a.O., N 2 zu Art. 1020 OR), so dass aus der Erklärung des Appellanten ohne weiteres auf das Eingehen einer Wechselbürgschaft geschlossen werden kann. Mangels Erklärung des Bürgen wurde die Bürgschaft für den Aussteller des Wechsels, die M. AG geleistet (Art. 1021 Abs. 4 OR).