Diese Argumentation der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal die Appellatin wohl lediglich im Besitze eines Originalwechsels gewesen ist, welchen sie dem Gericht bereits im Verfahren Z 09 687 hat einreichen müssen. Damit wäre es ihr unmöglich gewesen, ein erneutes Original beizubringen. Die Vorinstanz hat den Originalwechsel deshalb zu Recht zu den Akten erkannt. Dieser liegt auch dem Appellationshof vor. 6. Gültigkeit und Wirkungen der Wechselbürgschaftserklärung