Die Vorinstanz hat erwogen, da der Wechsel ein Wertpapier sei, könne die Rechtsöffnung nur erteilt werden, wenn die Originalurkunde vorgelegt werde. In den Beilagen zum Rechtsöffnungsgesuch lege die Appellatin lediglich eine Kopie des Wechsels vor. Da dem Gericht das Original des Wechsels aus dem Verfahren Z 09 678 jedoch vorliege, werde von einem stillschweigenden Antrag der Appellatin auf Edition der Akten des Verfahrens Z 09 678 ausgegangen, welchem stattzugeben sei. Diese Argumentation der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal die Appellatin wohl lediglich im Besitze eines Originalwechsels gewesen ist, welchen sie dem Gericht bereits im Verfahren Z 09 687 hat einreichen müssen.