Die Einhaltung der übrigen Formvorschriften wird vom Appellanten jedenfalls in oberer Instanz zu Recht nicht bestritten: Mit der Vorinstanz kann nämlich festgestellt werden, dass der Wechsel die Bezeichnung als solcher im Text der Urkunde trägt, ein unbedingtes Zahlungsversprechen einer bestimmten Summe bei Vorlage enthält, den Zahlungsort und den Namen, an dessen Ordre gezahlt werden soll, bestimmt, Tag und Ort der Ausstellung angibt sowie die Firma und die Unterschrift des Ausstellers aufführt. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen des Vorrichters unter Ziff. 11 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.