Niemandem ist es verwehrt, sich gar in einer völlig exotischen Sprache wechselmässig zu verpflichten (so ausdrücklich: JÄGGI/DRUEY/VON GREYERZ, Wertpapierrecht unter besonderer Berücksichtigung von Wechsel und Check, 1985, § 24, Bst. III. 1., Fussnote 4, S. 148). Entgegen den Ausführungen des Appellanten steht somit die englische Bezeichnung „Promissory note“ sowie die Verwendung der englischen Sprache für die übrigen Inhaltselemente der Gültigkeit des geltend gemachten Wechsels nicht entgegen, zumal diese Bezeichnung die korrekte, bedeutungsgleiche englische Übersetzung für den Begriff „Eigenwechsel“ darstellt, mithin nicht auslegungsbedürftig ist.