Die diesbezüglich anwendbaren Gesetzesbestimmungen von Art. 1096 und 1097 OR gründen wie das gesamte schweizerische Wechselrecht auf dem Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz (SR 0.221.554.1) sowie dem Abkommen über die Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts (SR 0.221.554.2), beide abgeschlossen in Genf am 7. Juni 1930 (vgl. die identischen Artikel 75 und 76 der Anlage I zum Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz). Diese Abkommen wurden von den Vertragsstaaten ins jeweils inländische Recht übernommen.