Die Form der Wechselerklärung bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet die Erklärung unterschrieben worden ist (Art. 1087 Abs. 1 OR; vgl. den inhaltlich identischen Art. 3 des von der Schweiz ratifizierten Abkommens über die Bestimmungen des internationalen Wechselprivatrechts). Die diesbezüglich anwendbaren Gesetzesbestimmungen von Art.