1022 Abs. 1 statuiert wird, dass der Wechselbürge in gleicher Weise haftet wie derjenige, für den er sich verbürgt hat, sind die Bestimmungen über die Gültigkeit eines Eigenwechsels gemäss Art. 1096 ff. OR zudem auch in einer Betreibung auf Pfändung relevant, falls sich eine nicht-konkursfähige Person als Wechselbürge verpflichtet hat. Aus Art. 177 SchKG kann der Appellant daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5. Gültigkeit des Wechsels Die Appellatin macht als Rechtsöffnungstitel den als „Promissary Note“ betitelten, in englischer Sprache abgefassten Wechsel, datierend vom 25. April 2008, ausgestellt von der M. AG, geltend.