3. Der gültige Wechsel gilt in der gewöhnlichen Betreibung für die Wechselforderung als Schuldanerkennung des primären Wechselschuldners, dem Aussteller beim Eigenwechsel und dem Akzeptanten beim gezogenen Wechsel. Ein Protest muss nicht erhoben worden sein. Auch gegen den Wechselbürgen eines Hauptschuldners kann, ohne dass Protest erhoben werden müsste, Rechtsöffnung erteilt werden, denn dieser haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat (vg. STAEHELIN/BAUER/STAEHELIN, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 152 zu Art. 82 SchKG).