2. Die Wechselbürgschaft (Art. 1020 – 1022 OR) ist die auf dem Wechsel oder dem Anhang angebrachte Erklärung, neben einem anderen Wechselverpflichteten für die Zahlung der Wechselsumme ganz oder teilweise mitzuhaften. Die Wechselbürgschaft wird auch als Aval, der Wechselbürge als Avalist und derjenige, auf dessen Verpflichtung sich die Wechselbürgschaft bezieht, als Avalat oder Avalierter bezeichnet. Die Wechselbürgschaft begründet eine selbständige Verpflichtung des Wechselbürgen, die von der Verpflichtung des Avalaten völlig unabhängig ist (fehlende Subsidiarität).