Die Bestimmung sagt somit nichts dagegen aus, dass der Wechsel in einer Sprache ausgestellt wird, die nicht Landessprache ist, z.B. in der Schweiz Englisch oder Spanisch. Die englische Bezeichnung „Promissory note“ sowie die Verwendung der englischen Sprache für die übrigen Inhaltselemente steht deshalb der Gültigkeit des geltend gemachten Wechsels nicht entgegen, zumal diese Bezeichnung die korrekte, bedeutungsgleiche englische Übersetzung für den Begriff „Eigenwechsel“ darstellt, mithin nicht auslegungsbedürftig ist. - Die Wechselbürgschaft ist nicht subsidiär zur gesicherten Verpflichtung.