1096 Ziff. 1 enthält der eigene Wechsel die Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist. Bezüglich Sprache enthält das Gesetz keine Vorschriften, sondern setzt lediglich Schriftlichkeit voraus (vgl. HONSELL/VOGT/WATTER, a.a.O., N 4 zu Art. 991 OR). Die Bestimmung sagt somit nichts dagegen aus, dass der Wechsel in einer Sprache ausgestellt wird, die nicht Landessprache ist, z.B. in der Schweiz Englisch oder Spanisch.