1022 Abs. 1 statuiert wird, dass der Wechselbürge in gleicher Weise haftet wie derjenige, für den er sich verbürgt hat, sind die Bestimmungen über die Gültigkeit eines Eigenwechsels gemäss Art. 1096 ff. OR zudem auch in einer Betreibung auf Pfändung relevant, falls sich eine nicht-konkursfähige Person als Wechselbürge verpflichtet hat. - Die Form der Wechselerklärung bestimmt sich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet die Erklärung unterschrieben worden ist (Art. 1087 Abs. 1 OR; vgl. den inhaltlich identischen Art. 3 des von der Schweiz ratifizierten Abkommens über die Bestimmungen des internationalen Wechselprivatrechts). Gemäss Art. 1096 Ziff.