Regeste: - Die Bestimmungen über die Wechselbürgschaft können auch in einer „normalen“ Betreibung auf Pfändung herangezogen werden, sofern sie von Belang sind. Die Art. 1020 ff. OR enthalten materiellrechtliche Vorschriften des Privatrechts, welche unabhängig von der nach SchKG vorgesehenen Betreibungsart zur Anwendung gelangen; indem in Art. 1022 Abs. 1 statuiert wird, dass der Wechselbürge in gleicher Weise haftet wie derjenige, für den er sich verbürgt hat, sind die Bestimmungen über die Gültigkeit eines Eigenwechsels gemäss Art.