Die Derogationswirkung der vermuteten Ausschliesslichkeit eines prorogierten Gerichtsstandes umfasst demnach ebenfalls eine allfällige Zuständigkeit aufgrund objektiver Klagehäufung i.S.v. Art. 7 Abs. 2 GestG. Folglich war die Vorinstanz zur Behandlung der Klage des Appellanten vom (...), mit welcher unter anderem auch der Anspruch, für welchen gemäss Vollmacht vom (...) eine Gerichtsstandsvereinbarung besteht, geltend gemacht wurde, örtlich nicht zuständig. Die Vorinstanz ist deshalb aufgrund der Ausschliesslichkeitswirkung der Gerichtsstandsklausel zu Recht nicht auf die Klage eingetreten. IV. [...] Hinweis: Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.