Mit einer Widerklage wird jedoch anders als im vorliegenden Fall ein von der Vorklage nicht umfasster Anspruch verfolgt (Heranziehung des Widerklageanspruchs, welcher nicht zwingend auf dem Rechtsverhältnis der Vorklage beruhen muss, zum prorogierten Forum). Vorliegend würde indessen der prorogierte Anspruch durch Art. 7 Abs. 2 GestG zum derogierten Forum herangezogen. Dies kann a majore ad minus nicht zulässig sein. Die Derogationswirkung der vermuteten Ausschliesslichkeit eines prorogierten Gerichtsstandes umfasst demnach ebenfalls eine allfällige Zuständigkeit aufgrund objektiver Klagehäufung i.S.v.