an der bestehenden, übereinstimmenden Willenserklärung beider Parteien bezüglich dem vereinbarten Gerichtsstand ändert sich diesfalls nichts. Das Bundesgericht hat die mit der Prorogation verbundene Derogation gesetzlich zuständiger Gerichte selbst für den Widerklagegerichtsstand bejaht (vgl. BGE 125 III 35, 46, E. 3.c). Mit einer Widerklage wird jedoch anders als im vorliegenden Fall ein von der Vorklage nicht umfasster Anspruch verfolgt (Heranziehung des Widerklageanspruchs, welcher nicht zwingend auf dem Rechtsverhältnis der Vorklage beruhen muss, zum prorogierten Forum).