Die Beteiligten haben den entsprechenden Anspruch nämlich parteiautonom ausschliesslich in die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts gelegt; es ist nun nicht einzusehen, weshalb diese Bindung nicht mehr gelten soll, wenn derselbe Anspruch zusammen mit andern, in einem sachlichen Zusammenhang stehenden Ansprüchen geltend gemacht wird; an der bestehenden, übereinstimmenden Willenserklärung beider Parteien bezüglich dem vereinbarten Gerichtsstand ändert sich diesfalls nichts.