Gestützt auf Ziffer III. 5. hievor ergibt sich, dass die Gerichtsstandsklausel gemäss Vollmacht vom (...) als ausschliesslich verstanden werden muss. Die objektive Klagehäufung mit prorogierten Ansprüchen beim derogierten Gericht ist in diesem Fall jedoch nicht zulässig (vgl. BERGER in Kellerhals/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], a.a.O., N 55 zu Art. 9 GestG; PETER REETZ, Die allgemeinen Bestimmungen des Gerichtsstandsgesetzes, Dissertation Zürich 2001). Die Beteiligten haben den entsprechenden Anspruch nämlich parteiautonom ausschliesslich in die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts gelegt;