es dürfte aus praktischen Gründen wohl öfters vorkommen, dass ein Klient einen Rechtsvertreter beauftragt, welcher sich räumlich in seiner Nähe befindet. Dass sich die Gerichtsstandsvereinbarung dennoch standardmässig in den vorformulierten Vollmachten des bernischen Anwaltsverbands befindet, spricht nicht dafür, dass damit lediglich der Schutz des Anwaltes bei weit entfernter oder internationaler Kundschaft bezweckt wird. Eine solche Beschränkung des Schutzbereiches wäre daher nicht statthaft.