Die Gerichtsstandsklausel ist nun vom Wortlaut her derart klar und eindeutig, dass auch eine Auslegung mittels Vertrauensprinzip zu keinem abweichenden Ergebnis führt. Daran vermögen auch die geographischen Verhältnisse nichts zu ändern; es dürfte aus praktischen Gründen wohl öfters vorkommen, dass ein Klient einen Rechtsvertreter beauftragt, welcher sich räumlich in seiner Nähe befindet.