Ein übereinstimmender wirklicher Wille beider Parteien, welcher auf einen anderen als den in der Vollmacht bezeichneten Gerichtsstand schliessen lässt, geht nämlich aus den Akten nicht hervor. Somit bleibt es bei der Anwendung des Vertrauensprinzips, welches besagt, dass die Erklärung des Anbieters so auszulegen ist, wie sie vom Empfänger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Die Gerichtsstandsklausel ist nun vom Wortlaut her derart klar und eindeutig, dass auch eine Auslegung mittels Vertrauensprinzip zu keinem abweichenden Ergebnis führt.