Hingegen bleibt das Globalakzept ungültig, wenn die ungelesen oder unbedacht unterzeichnete AGB-Klausel derart ungewöhnlich bzw. geschäftsfremd ist, dass mit ihr nicht gerechnet werden musste. Vorliegend kann der Appellant als praktizierender Anwalt hingegen nicht als geschäftlich unerfahren bezeichnet werden und sich demnach auch nicht auf den Überraschungseffekt berufen. Vielmehr tritt er in casu als Verwender der entsprechenden Gerichtsstandsklausel auf; aufgrund dieser Tatsache und gestützt auf seine Tätigkeit und Erfahrung mussten ihm deren Existenz und die sich daraus ergebenden Konsequenzen bekannt sein.