Insoweit der Appellant daher geltend macht, die Klausel sei mitunterzeichnet worden, ohne dass sie speziell beachtet worden sei, kann auf die zur rechtlichen Beurteilung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) entwickelten Regeln verwiesen werden: Demnach erlangen auch ungelesen bzw. ohne genaue Kenntnisnahme unterzeichnete Urkunden prinzipiell Gültigkeit (sogenanntes Globalakzept). Hingegen bleibt das Globalakzept ungültig, wenn die ungelesen oder unbedacht unterzeichnete AGB-Klausel derart ungewöhnlich bzw. geschäftsfremd ist, dass mit ihr nicht gerechnet werden musste.