Demnach sei im Laufe der gehabten Mandatsverhältnisse der Gerichtsstand in xy nie ein Thema gewesen, was aufgrund der geographischen Nähe zwischen X. und Y. nachvollziehbar sei. Die auf der bernischen Anwaltsvollmacht standardmässig enthaltene Gerichtsstandsklausel sei durch die Parteien mitunterzeichnet worden, ohne dass diese den sich daraus ergebenden Konsequenzen eine spezielle Bedeutung bzw. Relevanz beigemessen hätten.