Der Appellant führt dazu in appellatorio aus, massgebend sei, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt hätten; gegebenenfalls sei durch Auslegung zu ermitteln, wie die Erklärungen der Parteien nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben hätten verstanden werden dürfen. Demnach sei im Laufe der gehabten Mandatsverhältnisse der Gerichtsstand in xy nie ein Thema gewesen, was aufgrund der geographischen Nähe zwischen X. und Y. nachvollziehbar sei.