Somit ist es Sache des Klägers und Appellanten, zu beweisen, dass trotz der Tatsache, dass aus dem Wortlaut der Vereinbarung nichts anderes als der vereinbarte Gerichtsstand an seinem Geschäftssitz (in casu X.) hervorgeht, die Klage dennoch auch an einem ordentlichen Gerichtsstand (in casu am Ort der objektiven Klagehäufung in Y. gemäss Art. 7 Abs. 2 GestG) erhoben werden kann. Der Appellant führt dazu in appellatorio aus, massgebend sei, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt hätten;