denn der blosse Wortlaut der Klausel enthält weder eine Beschränkung auf alle bestehenden Streitigkeiten noch auf diejenigen, welche dem entsprechenden Anwaltsvertrag zugrunde liegen. Eine solche isolierte Auslegung strikte nach dem Wortlaut ist indessen nicht zulässig und verstösst gegen den aus dem Titel „zur Vertretung in Sachen Z.“ klar ersichtlichen Sinn der Vollmacht. 5. Ausschliesslichkeit des vereinbarten Forums