O., N 8 zu Art. 9 GestG). Die Auslegung der Gerichtsstandsklausel durch die Vorinstanz würde folglich zum Wegfall der Bestimmbarkeit der Rechtsverhältnisse führen, würden doch gemäss dieser auch alle zukünftigen Streitigkeiten zwischen dem Appellanten und der Appellatin unter die Prorogation fallen; denn der blosse Wortlaut der Klausel enthält weder eine Beschränkung auf alle bestehenden Streitigkeiten noch auf diejenigen, welche dem entsprechenden Anwaltsvertrag zugrunde liegen.