Die Parteien können einen Gerichtsstand nur für Ansprüche aus einem „bestimmten Rechtsverhältnis“ (Art. 9 Abs. 1 GestG) prorogieren. Keine Bestimmbarkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Parteien für sämtliche Streitigkeiten aus ihren gegenseitigen Geschäftsbeziehungen einen Gerichtsstand vereinbaren, da zu keinem Zeitpunkt Gewissheit über sämtliche Geschäfte besteht, welche die Parteien in der Zukunft abschliessen werden. Diesfalls läge eine übermässige Bindung im Sinne von Art. 27 ZGB vor (vgl. dazu PETER REETZ in Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], a.a.O., N 8 zu Art. 9 GestG).