Dies hält denn die Vorinstanz auch selbst fest (vgl. pag. 249). Weiter ist dem Rechtsvertreter des Appellanten darin zuzustimmen, dass eine weitergehende Auslegung der Gerichtsstandsklausel gegen Art. 9 Abs. 1 GestG verstossen würde: Die Parteien können einen Gerichtsstand nur für Ansprüche aus einem „bestimmten Rechtsverhältnis“ (Art. 9 Abs. 1 GestG) prorogieren.