Unter diesen Umständen können mit dem Terminus „alle Streitigkeiten“ offensichtlich nur alle Streitigkeiten betreffend den Mandatsbereich Z. gemeint sein. Eine entsprechende ausdrückliche Einschränkung bzw. Bezugnahme auf den Titel der Vollmacht im Wortlaut der Gerichtsstandsklausel selbst erübrigt sich somit. Dabei ist unerheblich, dass die entsprechende Vollmacht allenfalls auch für andere Streitigkeiten als die in ihrem Titel genannten verwendet worden ist. Dies hält denn die Vorinstanz auch selbst fest (vgl. pag.