Dieser Ansicht der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden: Zwar trifft es zu, dass der Wortlaut der Gerichtsstandsklausel (...) keine Einschränkung enthält, sondern „alle Streitigkeiten zwischen der Vollmachtgeberin und dem Fürsprecher“ als von ihr umfasst bezeichnet. Eine Einschränkung ergibt sich indessen schon daraus, dass die fragliche Gerichtsstandsvereinbarung unter dem Titel „zur Vertretung in Sachen Z.“ angeordnet ist. Unter diesen Umständen können mit dem Terminus „alle Streitigkeiten“ offensichtlich nur alle Streitigkeiten betreffend den Mandatsbereich Z. gemeint sein.